Diese Lohndifferenz kann sie mittels einer Leistungsklage, die sie vorliegend auch erhoben hat, geltend machen. An der darüber hinaus geforderten Feststellung hat sie kein Interesse, zumal das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend SBFI) mit Verfügung vom [Datum im Jahr] 2023 die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Köchin bereits festgestellt hat. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. -6- V. Lohndifferenz zum Mindestlohn 1. Parteistandpunkte 1.1. Klägerin