Für die Klägerin besteht keine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zur Beklagten, die nur mittels einer Feststellungsklage beseitigt werden könnte. Die Klägerin hat ein Interesse am Erhalt der Lohndifferenz zum Mindestlohn einer Köchin EFZ oder gleichwertigen Ausbildung gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) L-GAV. Diese Lohndifferenz kann sie mittels einer Leistungsklage, die sie vorliegend auch erhoben hat, geltend machen.