Ein solches Interesse ist gegeben, wenn kumulativ (a) eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, (b) das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für die klagende Partei darstellt, weil es sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und (c) es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leis- tungs- oder Gestaltungsklage zu beheben/beseitigen (Subsidiarität der Feststellungsklage) (BGE 135 III 378 E. 2.2, 133 III 282 E. 3.5; BSK ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 88 N 9, N 15). 3. Würdigung