Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO hat die klagende Partei darzutun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht muss das Interesse erheblich sein.