Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Die Klägerin arbeitete für die Beklagte in einem Gastronomiebetrieb in Zürich, in dem Speisen und Getränke zum Genuss an die Kundschaft angeboten werden. -4- Eine Ausnahme gemäss Art. 2 L-GAV ist für den vorliegenden Betrieb nicht ersichtlich. Folglich ist die zwingende Anwendbarkeit des L-GAV gegeben und von dessen Bestimmungen kann i.S.v. Art. 33 L-GAV nur zugunsten der Klägerin abgewichen werden. Die Anwendbarkeit des L-GAV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist unbestritten.