3. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Zürich, welche [Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag, im Wesentlichen das Betreiben von Gastronomiebetrieben] bezweckt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Schweizer Gastgewerbes (nachfolgend L-GAV) gilt die Anwendbarkeit des L-GAV unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten, sowie deren Arbeitnehmende. Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.