1. Am 27. September 2017 haben die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Beginn per 1. Oktober 2017 abgeschlossen. Die Klägerin wurde als "Küchenhilfe" angestellt. Am 6. Oktober 2021 haben die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag mit Beginn per 1. Dezember 2021 abgeschlossen. Die Klägerin wurde nun als "Chef de Partie" angestellt. Unbestrittenermassen hat die Klägerin aber bereits ab dem zweiten Anstellungsjahr als "Chef de Partie" gearbeitet.