Mit Eingabe vom 5. September 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise […], datiert vom 20. Juni 2023. Die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung (Art. 209 Abs. 3 ZPO) wurde – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 615 E. 2) – gewahrt. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt. Am 22. September 2023 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Klage ein.