{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230082-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._2_01.pdf", "Checksum": "ca73b02b7d765d09a34a662fc0cc32ef"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230082-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:04", "Checksum": "efadc74575a4b089afff3df4f959f7ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\n3.7. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Mindestlohn gemäss L-GAV nicht\nerst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab welchem das SBFI die Gleichwertigkeit eines\nDiploms bzw. einer Ausbildung zur Köchin (EFZ) bescheinigt. Gemäss der Liste\ndes SBFI ist der Beruf der Köchin kein reglementierter Beruf und folglich ist grundsätzlich keine Anerkennung durch das SBFI nötig, um diesen Beruf ausüben zu\nkönnen. Die von der Klägerin veranlasste Anerkennung ihrer italienischen Diplome\ndurch das SBFI war daher rein fakultativ, kann aber natürlich bei der Beurteilung,\nob die ausländischen Diplome einer schweizerischen Ausbildung gleichwertig sind,\nbeigezogen werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Überprüfung der Diplome bzw. Ausbildung der Klägerin grundsätzlich Sache der Beklagten war und sie\nauch bei einer nicht vorhandenen Überprüfung durch das SBFI die korrekte Einordnung in die Mindestlohnstufen vornehmen musste. Will sie dem Mitarbeiter mit einer ausländischen Berufsausbildung nicht den Mindestlohn als Koch/Köchin (EFZ)\nausrichten, läuft sie Gefahr, dass sie bei einem späteren Nachweis der gleichwertigen Ausbildung den Mindestlohn der entsprechenden Stufe nachzahlen muss. Im\nvorliegenden Fall erfolgte keine Prüfung der ausländischen Diplome bzw. Ausbildungen der Klägerin seitens der Beklagten. Vielmehr hat die Beklagte – auch im\nvorliegenden Verfahren – stets geäussert, dass sie den Mindestlohn erst ab dann\nzahle, wenn ein ausländisches Diplom von der zuständigen Schweizer Stelle anerkannt worden sei. Nach dem Gesagten ist dies nicht zulässig. Wenn die Beklagte\ndie Klägerin als Köchin arbeiten lässt und in der Mindestlohnkategorie Ia) einstuft,\nobwohl sie Kenntnis davon hat, dass die Klägerin eine mit einer beruflichen Grund-\n- 12 -\n\nbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis gleichwertige ausländische Ausbildung im Sinne der Mindestlohnkategorie IIIa) abgeschlossen haben könnte, läuft\nsie Gefahr, den Mindestlohn nachzahlen zu müssen.\n\n3.8. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist es auch irrelevant, dass die Klägerin die von der Beklagten vorgelegte Information betreffend Anerkennung von\nausländischen Diplomen bei reglementierten Berufen unterzeichnet hat. Vielmehr\nist diese Information eher dazu geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, dass\nes sich bei Koch/Köchin um einen reglementierten Beruf handelt, für dessen rechtmässige Ausübung es einer Anerkennung des ausländischen Diploms bedarf. Dies\nist bei Koch/Köchin aber gerade nicht der Fall.\n\n3.9. Wie erwähnt, ist unbestritten, dass die Klägerin ab dem zweiten Anstellungsjahr als \"Chef de Partie\" eigenverantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten\nzuständig war und damit Aufgaben einer Köchin wahrnahm (vgl. vorstehend Ziffer III.). Damit hat sie ab Beginn des zweiten Anstellungsjahres, ab dem 1. Oktober\n2018, Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) L-GAV. Unbestritten ist sodann, dass auch in den Monaten Juli, August und September 2018\nder Mindestlohn – allerdings der Stufe Ia) – unterschritten wurde.\n\n3.10. Die Berechnung der Lohndifferenz zwischen dem ausbezahlten Lohn und\ndem jeweils anwendbaren Mindestlohn gemäss der von der Klägerin eingereichten\nLohntabelle wurde von der Beklagten nicht bestritten, sondern ausdrücklich als korrekt anerkannt. Folglich beträgt die Differenz zwischen dem der Klägerin ausbezahlten Lohn und dem jeweils geltenden Mindestlohn gemäss L-GAV während dem\nZeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt Fr. 25'659.85\nbrutto bzw. Fr. 22'542.50 netto. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin nachzuzahlen.\n\n[…]»\n\n(Mit Urteil vom 24. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich, die dagegen erhobene\nBerufung ab, LA240011-O/U)\n"}