{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230082-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._2_01.pdf", "Checksum": "ca73b02b7d765d09a34a662fc0cc32ef"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230082-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:04", "Checksum": "efadc74575a4b089afff3df4f959f7ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\nGemäss SBFI muss ein ausländisches Diplom anerkannt werden, um in der\nSchweiz einen reglementierten Beruf auszuüben. Ein Beruf gilt als reglementiert,\nwenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz durch Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden\nist. Die Reglementierung stützt sich bei vielen Berufen auf kantonales Recht wie\nz.B. im Gesundheitswesen. Es gibt jedoch auch einige Berufe, deren Reglementierung im Bundesrecht verankert ist. Auf einer Liste des SBFI ist ersichtlich, welche\nBerufe reglementiert sind und welche nicht (Liste_regl_Berufe_D.pdf; Reglementierte Berufe und Merkblätter (admin.ch)). Der Beruf der Köchin befindet sich nicht\nauf dieser Liste, somit handelt es sich nicht um einen reglementierten Beruf. Zur\nAusübung des Berufs als Köchin bedarf es daher grundsätzlich keiner Anerkennung von ausländischen Diplomen. Eine Anerkennung ist rein fakultativ.\n\n3. Würdigung\n\n3.1. Da die Mindestlohnvorschriften des L-GAV zwingend sind, kann die Beklagte\nnicht zuungunsten der Klägerin davon abweichen. Ebenso wenig kann die Klägerin\nausdrücklich oder konkludent auf den geltenden Mindestlohn gemäss L-GAV verzichten. Die Pflicht zur Einstufung ihrer Mitarbeiter in die korrekte Mindestlohnkategorie liegt bei der Beklagten als Arbeitgeberin. Sie trifft in diesem Zusammenhang\neine umfassende Prüfpflicht. Bei der Einstufungsprüfung hat sie alle Informationen,\ndie ihr vorliegen, miteinzubeziehen und fehlende Informationen, bei entsprechenden Hinweisen, vom Mitarbeiter nachzufordern. Nimmt die Beklagte bei Unsicherheiten eine Einstufung in eine zu tiefe Mindestlohnkategorie vor, läuft sie Gefahr,\ndie Differenz zum Mindestlohn nachzahlen zu müssen, sollte sich im Nachhinein\nherausstellen, dass die Einstufung falsch war.\n\nDie Beklagte hätte daher aufgrund aller ihr zugegangenen Informationen und Unterlagen, wie dem Lebenslauf der Klägerin, prüfen müssen, in welche Mindestlohnkategorie die Klägerin fällt.\n\n3.2. Unbestritten ist, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Anstellung der Lebenslauf (Curriculum Vitae) der Klägerin vorlag. Aus diesem Lebenslauf ergibt sich zum\n- 10 -\n\neinen, dass die Klägerin eine 5-jährige Ausbildung am \"Instituto A._\" in B._, Italien,\nabsolviert hat und dabei die Diplome \"Operatore dei servizi di ristorazione – settore\ncucina\" und \"Tecnico dei servizi della ristorazione\" erworben hat. Zum anderen ist\ndaraus ersichtlich, dass die Klägerin über mehr als drei Jahre gastronomische Berufserfahrung in Italien verfügt.\n\n3.3. Unbehelflich ist dabei, wenn die Beklagte vorbringt, dass C._ die Klägerin\nmehrfach nach einem Diplom gefragt habe, die Klägerin jedoch nie ein Diplom eingereicht habe, auch kein italienisches. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin\nim Arbeitsverhältnis ein umfassendes Weisungsrecht (Art. 321d OR). Hätte die Beklagte die Klägerin tatsächlich dazu aufgefordert, die (italienischen) Diplome einzureichen und die Klägerin hätte dies nicht getan, hätte die Beklagte insistieren müssen und bei einem Nicht-Einreichen der Diplome seitens der Klägerin entsprechende Massnahmen zur Durchsetzung ihres Weisungsrechts ergreifen müssen.\nOhnehin würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den\nMindestlohn zu bezahlen, da die zwingenden Mindestlohnbestimmungen auch\nnicht aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters durch die Arbeitgeberin verletzt werden dürften.\n\n3.4. Unbehelflich ist auch, wenn die Beklagte ein Formular einreicht, worauf die\nKlägerin unterschriftlich bestätigte, keine gastgewerbliche Lehre abgeschlossen zu\nhaben. Tatsächlich hat die Klägerin keine gastgewerbliche Lehre abgeschlossen,\nsondern eine ausländische Diplomausbildung als Köchin absolviert. Ohnehin wäre\nes treuwidrig seitens der Beklagten, wenn sie aus diesem Formular eine Bestätigung der Klägerin ableiten möchte, keine gastgewerbliche Ausbildung absolviert zu\nhaben, nachdem die Klägerin in ihrem Lebenslauf aufgeführt hatte, welche\nKochausbildungen sie in Italien absolviert hatte.\n\n3.5. Zum Kontrollbericht vom 18. September 2023 ist zu bemerken, dass darin\nbloss festgestellt wurde, dass die Beklagte die Klägerin aufgrund fehlender Gleichwertigkeitsbescheinigung in die Lohnkategorie Ia) eingestuft habe. Die Beurteilung,\nob diese Einstufung korrekt war oder ob die Klägerin Anspruch auf den höheren\nMindestlohn gehabt hätte, obliegt indes dem Gericht.\n- 11 -\n\n3.6. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung der\nKlägerin zur Ausbildung als Köchin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)\nkann vorliegend grundsätzlich auf die Verfügung des SBFI vom [Datum im Jahr]\n2023 abgestellt werden. Gegen die Einschätzung des SBFI bzw. gegen die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung der Klägerin im Vergleich zur Berufsausbildung als Köchin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) hat die Beklagten\nnichts Konkretes vorgebracht. Daher steht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer\nausländischen Ausbildung Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1\nStufe IIIa) L-GAV gehabt hätte.\n\n"}