{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230082-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._2_01.pdf", "Checksum": "ca73b02b7d765d09a34a662fc0cc32ef"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230082-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:04", "Checksum": "efadc74575a4b089afff3df4f959f7ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\nEs gehöre zu den Pflichten der Beklagten, die Zuordnung in die korrekte Lohnkategorie vorzunehmen. Die Lohnkategorie sei massgebend für den geltenden Mindestlohn und daher müsse die Zuordnung entsprechend sorgfältig geprüft werden.\nInsbesondere bei ausländischen Mitarbeitern gehöre es zu den Pflichten, Informationen über die Ausbildung und Berufserfahrungen einzuholen. Es sei Aufgabe des\nArbeitgebers zu prüfen, am besten im Vorstellungsgespräch, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt seien. Die Klägerin habe der\nBeklagten mit ihrem Bewerbungsschreiben auch ihren Lebenslauf sowie Kopien\nder italienischen Diplome eingereicht. Die Beklagte habe daher bereits bei der Anstellung gewusst, dass die Klägerin in Italien die besagte fünfjährige Ausbildung\n-7-\n\nabgeschlossen habe. Im Arbeitsvertrag vom 27. September 2017 sei jedoch unter\nZiffer 7 lit. g \"keine den L-GAV betreffende Ausbildung\" angekreuzt worden, ohne\ndie tatsächliche Ausbildung der Klägerin zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Kategorisierung sei ein Lohn vereinbart worden, der minimal höher als der damals gültige Mindestlohn für \"Mitarbeiter ohne Berufslehre\" gewesen sei. Die Klägerin sei\nsich der Begrifflichkeit und Zusammenhänge dieses Vertrages nicht bewusst gewesen und sei mit dem abgemachten Lohn zufrieden gewesen, weil dieser im Vergleich zu den Löhnen in Italien um einiges höher ausgefallen sei. Zudem habe sie\ndie deutsche Sprache nicht gut verstanden und auf das korrekte Verhalten der Beklagten vertraut.\n\n1.2. Beklagte\n\nDie Beklagte entgegnet, dass am 15. September 2023 von der Kontrollstelle des\nL-GAV eine Kontrolle durchgeführt worden sei, welche die Klägerin beantragt habe.\nIm Kontrollbericht vom 18. September 2023 sei festgehalten worden, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin korrekt ausbezahlt habe, da die Klägerin keine\nschweizerische Anerkennung der italienischen Diplome vorgelegt habe. Zudem sei\ndie Klägerin im Anhang zu ihrem Arbeitsvertrag darauf hingewiesen worden, dass\nsie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation eine Anerkennung und Bestätigung ihrer ausländischen Diplome verlangen könne, sodass ihre\nausländischen den schweizerischen Diplomen gleichwertig seien. Die Beklagte\nhabe erst am 16. Juni 2023 von der Klägerin die Anerkennung ihrer italienischen\nDiplome erhalten, was sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nsei.\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung führte die Beklagte sodann aus, sie habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass letztere die Möglichkeit habe, ihre ausländischen Diplome anerkennen zu lassen. Dies könne auch der ehemals direkte\nVorgesetzte der Klägerin bezeugen. Zudem habe die Klägerin das Informationsblatt\nbetreffend Anerkennung ausländischer Diplome gelesen und unterschrieben. Die\nBeklagte habe überhaupt nie ein ausländisches Diplom zu Gesicht bekommen. Die\nKlägerin habe zuerst als Küchenhilfe gearbeitet, sei dabei beruflich gewachsen und\nhabe dadurch die Position als Chef de Partie übernehmen können. Die Beklagte\n-8-\n\nakzeptiere das nicht, wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine\nAnerkennung der ausländischen Diplome erhalte. Es genüge der Beklagten auch\nnicht, wenn auf dem Lebenslauf stehe, dass italienische Diplome erlangt worden\nseien, sie müsse die Diplome sehen. Des Weiteren habe die Klägerin ein Dokument\nunterschrieben, wo sie angegeben habe, dass sie über keine gastgewerbliche Ausbildung verfüge.\n\n2. Rechtliches\n\n2.1. Mindestlohn gemäss L-GAV\n\nNach Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Für Mitarbeiter in der Gastronomie schreibt der L-GAV\nMindestlöhne vor.\n\nIn Art. 10 Ziff. 1 L-GAV sind die Mindestlöhne in verschiedenen Stufen festgehalten.\nVorliegend relevant sind die Stufe Ia) für Mitarbeiter ohne Berufslehre und die Stufe\nIIIa) für Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung. Gemäss dem allgemein zugänglichen\nInternet-Kommentar zu Art. 10 Ziff. 2 L-GAV hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern\nmit einem ausländischen Berufsabschluss zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\neine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Der Mitarbeiter hat ihm die entsprechenden Auskünfte über seine ausländische Ausbildung zu erteilen und Nachweis einzureichen. Der Arbeitgeber ordnet den Arbeitnehmer insbesondere anhand\nder Dauer der ausländischen Ausbildung dann einer Lohnkategorie zu. Dazu wird\nim Kommentar festgehalten, dass das SBFI in der Regel davon ausgehe, dass eine\nzweijährige Ausbildung mit einem Berufsattest und eine dreijährige Ausbildung mit\neinem Fähigkeitszeugnis vergleichbar ist. Wenn sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich Fragen stellen würden, könne das SBFI auf Gesuch des\nArbeitnehmers die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms im Einzelfall prüfen.\n-9-\n\n2.2. Reglementierte Berufe\n\n"}