{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230082-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._2_01.pdf", "Checksum": "ca73b02b7d765d09a34a662fc0cc32ef"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230082-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:04", "Checksum": "efadc74575a4b089afff3df4f959f7ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\nEine Ausnahme gemäss Art. 2 L-GAV ist für den vorliegenden Betrieb nicht ersichtlich. Folglich ist die zwingende Anwendbarkeit des L-GAV gegeben und von dessen\nBestimmungen kann i.S.v. Art. 33 L-GAV nur zugunsten der Klägerin abgewichen\nwerden. Die Anwendbarkeit des L-GAV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist\nunbestritten.\n\n4. Die Klägerin hat während einer 5-jährigen Ausbildung in Italien zwei Diplome\nerfolgreich abgeschlossen. Zum einen das \"Operatore dei servizi della ristorazione\n- settore cucina\" mit Abschluss am [Datum] und zum anderen das \"Tecnico dei\nservizi della ristorazione\" mit Abschluss am [Datum]. Nach ihrer Ausbildung hat sie\ndann in Italien drei Jahre lang in der Gastronomie gearbeitet, bevor sie sich bei der\nBeklagten für eine erste Anstellung in der Schweiz beworben hat.\n\n5. Auf die Sachdarstellungen der Parteien ist nachfolgend, soweit entscheidrelevant, einzugehen.\n\nIV. Feststellungsklage\n\n1. Rechtsbegehren der Klägerin\n\nDie Klägerin fordert die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer italienischen Ausbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Köchin.\n\n2. Rechtliches\n\nDas Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Zu diesen gehört u.a., dass die klagende Partei\nein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht prüft von\nAmtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Ein\nschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts\ngerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das schutzwürdige Interesse kann wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Zeitpunkt der Prozesseinleitung oder entfällt es im Verlauf des Verfahrens,\nso ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Basel 2017,\nArt. 59 N 6 f.).\n-5-\n\nMit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88\nZPO). Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO hat die klagende Partei darzutun, dass\nsie ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht muss das Interesse erheblich sein. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn kumulativ (a) eine\nerhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil\nbeseitigt werden kann, (b) das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit\nfür die klagende Partei darstellt, weil es sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert\nund (c) es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leis-\ntungs- oder Gestaltungsklage zu beheben/beseitigen (Subsidiarität der Feststellungsklage) (BGE 135 III 378 E. 2.2, 133 III 282 E. 3.5; BSK ZPO-WEBER, a.a.O.,\nArt. 88 N 9, N 15).\n\n3. Würdigung\n\nFür die Klägerin besteht keine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt\nder Rechtsbeziehung zur Beklagten, die nur mittels einer Feststellungsklage beseitigt werden könnte. Die Klägerin hat ein Interesse am Erhalt der Lohndifferenz zum\nMindestlohn einer Köchin EFZ oder gleichwertigen Ausbildung gemäss Art. 10\nZiff. 1 Stufe IIIa) L-GAV. Diese Lohndifferenz kann sie mittels einer Leistungsklage,\ndie sie vorliegend auch erhoben hat, geltend machen. An der darüber hinaus geforderten Feststellung hat sie kein Interesse, zumal das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend SBFI) mit Verfügung vom [Datum im\nJahr] 2023 die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin zum eidgenössischen\nFähigkeitszeugnis (EFZ) Köchin bereits festgestellt hat. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht\neinzutreten.\n-6-\n\nV. Lohndifferenz zum Mindestlohn\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1. Klägerin\n\nDie Klägerin fordert Lohnnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum\n31. Dezember 2022 von insgesamt Fr. 25'659.85 brutto bzw. Fr. 22'542.50 netto.\nIhre Arbeitsverträge würden dem allgemeinverbindlichen L-GAV unterstehen, womit die Mindestlöhne einzuhalten seien. Diese Mindestlöhne seien während dem\nArbeitsverhältnis den laufenden Änderungen jedoch nicht angepasst worden, zudem sei die Klägerin nicht in die korrekte Lohnstufe eingeteilt worden.\n\nIm ersten Anstellungsjahr vom 1. Oktober 2017 bis Ende September 2018 sei die\nKlägerin als Küchenhilfe angestellt gewesen und habe effektiv in dieser Funktion\ngearbeitet. Folglich sei sie damit einverstanden, den Mindestlohn gemäss Art. 10\nZiff. 1 Stufe Ia) des L-GAV erhalten zu haben. Ab dem zweiten Anstellungsjahr\nhabe die Klägerin als Chef de Partie gearbeitet, was auch aus ihrem Arbeitszeugnis\nvom 31. Dezember 2022 hervorgehe. Die Beklagte habe jedoch weder den Arbeitsvertrag noch den Lohn der Klägerin geändert, welche weiterhin den Lohn einer Küchenhilfe erhalten habe, was sich erst ab dem fünften Anstellungsjahr mit einer\nVertragsänderung und einer Lohnerhöhung als Chef de Partie geändert habe. Die\nKlägerin verlange deshalb ab dem zweiten Anstellungsjahr den Mindestlohn als\nKöchin gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) des L-GAV.\n\n"}