{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230082-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._2_01.pdf", "Checksum": "ca73b02b7d765d09a34a662fc0cc32ef"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230082-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:04", "Checksum": "efadc74575a4b089afff3df4f959f7ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230082-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\nEntscheide des\nArbeitsgerichtes Zürich 2024\nAusgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich\nJahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X)\n\nHerausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.\nRedaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin\n\nAGer-Z 2024 Nr. 2\n\nArt. 322 OR/ Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes\n(L-GAV). Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.\n\nDie Pflicht zur Einstufung ihrer Mitarbeitenden in die korrekte Mindestlohnkategorie gemäss L-GAV liegt bei der Arbeitgeberin. Sie trifft in diesem Zusammenhang\neine umfassende Prüfpflicht. Bei der Einstufung hat sie alle Informationen, die ihr\nvorliegen, miteinzubeziehen und fehlende Informationen, bei entsprechenden Hinweisen, vom Mitarbeitenden einzufordern. Nimmt die Arbeitgeberin bei Unsicherheiten eine Einstufung in eine zu tiefe Mindestlohnkategorie vor, läuft sie Gefahr,\ndie Differenz zum Mindestlohn nachzahlen zu müssen, sollte sich im Nachhinein\nherausstellen, dass die Einstufung falsch war.\n\nAus Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH230082-L vom 25. Januar 2024 (Gerichtsbesetzung: Präsident i.V. MLaw Herren als Einzelrichter und\nGerichtsschreiberin MLaw Fischer):\n\n«[…]\n\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass die italienischen Diplome ab Anstellungsbeginn als gleichwertige Ausbildung zum eidgenössischen\n-2-\n\nFähigkeitszeugnis (EFZ) Köchin gelten, sei es aufgrund der\nGleichwertigkeitsbescheinigung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) bzw. aufgrund der Tatsache, dass keine Niveaubestätigung für eine italienische Berufsqualifikation als Köchin notwendig ist.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, Lohnnachzahlungen für die Zeit\nvom 01.07.2018 - 31.12.2022 von insgesamt CHF 25'659.85\nbrutto (CHF 22'542.50 netto) zuzüglich Zinsen in der Höhe von\n5% seit dem 31.12.2022 zu bezahlen.\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lohndifferenz Dezember\n2022 von CHF 2'611.65 brutto (CHF 2'294.35 netto) zuzüglich\nZinsen in der Höhe von 5% seit dem 31.12.2022 zu bezahlen.\n\n[…]\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 5. September 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die\nvorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise […], datiert vom\n20. Juni 2023. Die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung (Art. 209 Abs. 3 ZPO)\nwurde – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (Art. 145\nAbs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 615 E. 2) – gewahrt. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt. Am 22. September 2023 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur\nKlage ein. In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 26. September 2023\nzur Hauptverhandlung auf den 14. November 2023 vorgeladen. Diese Hauptverhandlung wurde aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der Klägerin auf den 9. Januar 2024 verschoben. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien\nihre Parteivorträge. Vergleichsgespräche verliefen erfolglos. In der Folge erging am\n25. Januar 2024 ein unbegründetes Urteil. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Datum Poststempel) ersuchte die Beklagte fristgerecht um Begründung des Urteils.\n-3-\n\nII. Zuständigkeit\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die\nihren Sitz in der Stadt Zürich hat, geltend. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Arbeitsgerichts Zürich ist somit gegeben und im Übrigen unbestritten (Art. 34\nAbs. 1 ZPO; § 20 Abs. 1 lit. a GOG ZH).\n\nIII. Sachverhalt\n\n1. Am 27. September 2017 haben die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Beginn\nper 1. Oktober 2017 abgeschlossen. Die Klägerin wurde als \"Küchenhilfe\" angestellt. Am 6. Oktober 2021 haben die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag mit Beginn per 1. Dezember 2021 abgeschlossen. Die Klägerin wurde nun als \"Chef de\nPartie\" angestellt. Unbestrittenermassen hat die Klägerin aber bereits ab dem zweiten Anstellungsjahr als \"Chef de Partie\" gearbeitet. Unbestritten ist ebenso, dass\nder/die \"Chef de Partie\" Aufgaben eines Kochs/einer Köchin wahrnimmt und dass\ndie Klägerin ab dem zweiten Anstellungsjahr im Restaurant der Beklagten insbesondere für die Stationen \"Antipasti\" und \"Primi Piatti\" (Pasta oder Risotto) sowie\nteilweise – bei Tätigkeit des Küchenchefs im Service – für die \"Secondi Piatti\"\n(Fleisch oder Fisch) eigenverantwortlich zuständig war.\n\n2. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 per 31. Dezember 2022 beendet.\n\n3. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Zürich, welche [Zweckumschreibung\ngemäss Handelsregistereintrag, im Wesentlichen das Betreiben von Gastronomiebetrieben] bezweckt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des\nSchweizer Gastgewerbes (nachfolgend L-GAV) gilt die Anwendbarkeit des L-GAV\nunmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten, sowie deren\nArbeitnehmende. Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die Personen\nbeherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.\nDie Klägerin arbeitete für die Beklagte in einem Gastronomiebetrieb in Zürich, in\ndem Speisen und Getränke zum Genuss an die Kundschaft angeboten werden.\n-4-\n\n"}