3. Aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens der Beklagten schuldet der Kläger ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.–, mangels entsprechendem Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag. […]» (Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 12. Februar 2025 ab, LA240007-O/U.)