2. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 30'000.– beträgt die Grundgebühr für eine anwaltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Fr. 5'000.– (exkl. MwSt.) (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die anwaltlich vertretene Beklagte hat die Klage schriftlich beantwortet und an der Hauptverhandlung teilgenommen. Damit hat sie Anspruch auf die Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung.