3.4. Ob in casu die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden, ist für die Frage, ob die Kündigung gültig ist, irrelevant. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Die Kündigung wurde gegenüber dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, A._, ausgesprochen. A._ als Verwaltungsratspräsident war zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Beklagten mit Einzelunterschrift ausgewiesen.