3.3. In Ziffer 2 des klägerischen Arbeitsvertrags wird das Organisationsreglement der Beklagten zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese Integrierung diente wohl in erster Linie dazu, um betreffend die genaue Umschreibung der Funktion des Klägers als Geschäftsführer gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrags, insbesondere für dessen Kompetenzen und Befugnisse, auf das bereits bestehende Organisationsreglement zu verweisen.