ermächtigten Personen der Aktiengesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (BGE 128 III 129 E. 1b.aa; BGer Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; BGer Urteil 4A_55/2017 vom 16. Juni 2017 E. 5.1 m.w.H.; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 335 Rz. 13). 3. Würdigung 3.1. Der Kläger war nicht nur ein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch Delegierter des Verwaltungsrats. Somit liegt ein gesellschafts- und arbeitsrechtliches Doppelverhältnis vor.