BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 335 Rz. 13). Art. 718 Abs. 1 OR regelt, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen vertritt und dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen können, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen (Art. 720 OR). Dadurch dass die Aktiengesellschaft durch die Publikation im Handelsregister gegen aussen bekannt gibt, wer sie vertreten kann, sind Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung -6-