Stehe bei einem solchen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis die Verletzung einer Verpflichtung zur Diskussion, sei diese und deren spezifischen Rechtsfolgen getrennt zu prüfen (BGE 130 III 213 E. 2.1). Entsprechend ist für die Zuständigkeit der Kündigung nicht auf die Bestimmungen betreffend die Abberufung der Organe wie Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR abzustellen. Die für das arbeitsvertragliche Verhältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungen folgen vielmehr den gleichen Grundsätzen wie bei einem Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten (BGE 128 III 129 E. 1a ff.; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art.