Bei der Entlassung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen deren gesellschaftlichen Stellung und dem arbeitsvertraglichen Verhältnis unterschieden werden, da unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Anstellung und der Kündigung für das gesellschaftsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verhältnis gelten (BGE 128 III 129 E. 1aa). Stehe bei einem solchen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis die Verletzung einer Verpflichtung zur Diskussion, sei diese und deren spezifischen Rechtsfolgen getrennt zu prüfen (BGE 130 III 213 E. 2.1).