1.2.3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Lohn. Der Lohn des Klägers sei bis am 23. Dezember 2022 vollständig ausbezahlt worden. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, da die eingeklagten Lohnforderungen von Januar bis Mai 2023 sich auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen würden. 1.2.4. Der Kläger sei nach Ablauf der Kündigungsfrist seiner Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nicht mehr nachgegangen bzw. habe seine Arbeit auch nicht angeboten. 2. Rechtliches