1.2.2. A._ sei als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift jederzeit ermächtigt und berechtigt gewesen, namens der Beklagten eine arbeitsrechtliche Kündigung eines Mitarbeiters auszusprechen. Da der Kläger anerkenne, dass ihm die Beklagte am 22. November 2022 das Arbeitsverhältnis per 23. Dezember 2022 gekündigt habe und der Arbeitsvertrag die Kündigung auf ein beliebiges Datum nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist vorsehe, sei die Kündigung per -5- 23. Dezember 2022 zulässig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei somit rechtsgültig gekündigt worden.