1.1.2. Da die Beklagte behaupte, dass das Arbeitsverhältnis bereits per 23. Dezember 2022 aufgelöst worden sei, habe sie auch den Lohn des Klägers nicht mehr bezahlt. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 2023 bestätige, dass der Kläger seiner Arbeit bei der Beklagten auch nach der Kündigung nachgegangen sei. Der Kläger habe somit der Beklagten seine Arbeit angeboten. Die Lohnforderungen für den Zeitraum vom Januar bis Mai 2023 seien noch offen. 1.2. Beklagte