Er habe die Entscheidkompetenz. Das bedeute, dass eine Abberufung (Kündigung) nur möglich sei, wenn eine korrekte Verwaltungsratssitzung abgehalten werde, welche Ziff. 2.6 des Organisationsreglements – nämlich das Erfordernis der Anwesenheit der Mehrheit des Verwaltungsrats für die Gültigkeit eines Beschlusses – respektiere. Da der Kläger zum -4-