1.1.1. Der Kläger bringt vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften und des Organisationsreglements erfolgt. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR gehöre es zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen zu ernennen und abzuberufen. Gemäss Organisationsreglement Ziff. 4.3 Bst. a erfolge die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat. Er habe die Entscheidkompetenz.