2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beklagten Frist für eine schriftliche Stellungnahme zur Klage angesetzt. Diese reichte die Beklagte mit Eingabe vom 26. September 2023 fristgerecht ein. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. November 2023 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Unbestrittener Sachverhalt