{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230077-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._3_03.pdf", "Checksum": "b44f21e5d40034be8b15c44952cf80e2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230077-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:03", "Checksum": "9c8bc8838752b3f21693f39939a976e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n\n\nZiffer 4 des Organisationsreglements befasst sich mit der Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Verwaltungsrat und dem CEO bzw. der Geschäftsleitung\n(vgl. Titel von Ziffer 4). In Ziffer 4.3 lit. a wird unter anderem bestimmt, dass der\nVerwaltungsrat für die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung die Entscheidkompetenz hat. In Ziffer 2.6 des Organisationsreglements wird\nsodann festgehalten, dass für einen gültigen Beschluss an einer Verwaltungsratssitzung die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend sein müssen.\n-7-\n\nDiese Regeln betreffen die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien. Individuelle Rechte für den Kläger als Arbeitnehmer ergeben sich daraus\nnicht. Ebenso wenig werden damit die Kündigungsmodalitäten gemäss Ziffer 8 des\nArbeitsvertrags abgeändert oder ergänzt.\n\n3.4. Ob in casu die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden, ist für die Frage, ob die Kündigung gültig ist, irrelevant. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Die Kündigung wurde gegenüber dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsidenten der\nBeklagten, A._, ausgesprochen. A._ als Verwaltungsratspräsident war zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der\nBeklagten mit Einzelunterschrift ausgewiesen. Da er (gegen aussen) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat befugt war, für die Beklagte dem Kläger gegenüber die Kündigung auszusprechen, und die Kündigung überdies schriftlich\nüberreicht wurde, wurde dem Kläger rechtsgültig gekündigt.\n\n4. Fazit\n\nDa dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2022 (gleichentags übergeben)\nrechtsgültig gekündigt wurde, endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der\nvertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022. Folglich\nhat der Kläger über dieses Datum hinaus keinen Anspruch auf Lohn. Die Klage ist\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–, wie vorliegend, sind arbeitsrechtliche\nVerfahren kostenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen,\nKosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine\nPartei vollständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des\nbeidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO).\n-8-\n\n2. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 30'000.– beträgt die Grundgebühr für\neine anwaltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Fr. 5'000.– (exkl. MwSt.) (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab\n(§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die anwaltlich vertretene Beklagte hat die Klage schriftlich\nbeantwortet und an der Hauptverhandlung teilgenommen. Damit hat sie Anspruch\nauf die Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung.\n\n3. Aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens der Beklagten schuldet der Kläger ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.–, mangels entsprechendem Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag.\n\n[…]»\n\n(Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 12. Februar 2025 ab, LA240007-O/U.)\n"}