{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230077-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._3_03.pdf", "Checksum": "b44f21e5d40034be8b15c44952cf80e2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230077-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:03", "Checksum": "9c8bc8838752b3f21693f39939a976e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n\n\n1.1.2. Da die Beklagte behaupte, dass das Arbeitsverhältnis bereits per 23. Dezember 2022 aufgelöst worden sei, habe sie auch den Lohn des Klägers nicht mehr\nbezahlt. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 2023 bestätige, dass der\nKläger seiner Arbeit bei der Beklagten auch nach der Kündigung nachgegangen\nsei. Der Kläger habe somit der Beklagten seine Arbeit angeboten. Die Lohnforderungen für den Zeitraum vom Januar bis Mai 2023 seien noch offen.\n\n1.2. Beklagte\n\n1.2.1. Die Beklagte bringt vor, A._ habe am 22. November 2022 für die Beklagte\nan einer Sitzung gegenüber dem Kläger die Kündigung ausgesprochen und dem\nKläger anschliessend ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben übergeben. Die Sitzung sei ad hoc einberufen worden und habe den Charakter einer Verwaltungsratssitzung mit einem einzigen Traktandum der Kündigung des Klägers\ngehabt. Es sei über diese Sitzung ein Verwaltungsratssitzungsprotokoll erstellt worden. Das Protokoll trage das Datum der Sitzung und sei (zu einem späteren Zeitpunkt) durch den Verwaltungsratspräsidenten A._ und den Protokollführer B._ unterzeichnet worden, womit diese den Inhalt des Protokolls bestätigen würden. Dieses Protokoll sei am 13. März 2023 dem Kläger zugestellt worden. Der Kläger habe\ndieses Protokoll nie beanstandet oder eine Berichtigung verlangt.\n\n1.2.2. A._ sei als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift jederzeit ermächtigt und berechtigt gewesen, namens der Beklagten eine arbeitsrechtliche\nKündigung eines Mitarbeiters auszusprechen. Da der Kläger anerkenne, dass ihm\ndie Beklagte am 22. November 2022 das Arbeitsverhältnis per 23. Dezember 2022\ngekündigt habe und der Arbeitsvertrag die Kündigung auf ein beliebiges Datum\nnach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist vorsehe, sei die Kündigung per\n-5-\n\n23. Dezember 2022 zulässig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei somit rechtsgültig\ngekündigt worden.\n\n1.2.3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Lohn. Der Lohn des Klägers sei bis am 23. Dezember 2022 vollständig ausbezahlt worden. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, da die eingeklagten Lohnforderungen von Januar bis Mai 2023 sich auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen würden.\n\n1.2.4. Der Kläger sei nach Ablauf der Kündigungsfrist seiner Arbeitstätigkeit bei der\nBeklagten nicht mehr nachgegangen bzw. habe seine Arbeit auch nicht angeboten.\n\n2. Rechtliches\n\nBei der Entlassung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft muss gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen deren gesellschaftlichen Stellung\nund dem arbeitsvertraglichen Verhältnis unterschieden werden, da unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Anstellung und der Kündigung für das gesellschaftsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verhältnis gelten (BGE 128 III 129 E. 1aa).\nStehe bei einem solchen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis die\nVerletzung einer Verpflichtung zur Diskussion, sei diese und deren spezifischen\nRechtsfolgen getrennt zu prüfen (BGE 130 III 213 E. 2.1). Entsprechend ist für die\nZuständigkeit der Kündigung nicht auf die Bestimmungen betreffend die Abberufung der Organe wie Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR abzustellen. Die für das arbeitsvertragliche Verhältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungen folgen vielmehr\nden gleichen Grundsätzen wie bei einem Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten (BGE 128 III 129 E. 1a ff.; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 335 Rz. 13).\nArt. 718 Abs. 1 OR regelt, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen\nvertritt und dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen können, die der Zweck der Gesellschaft\nmit sich bringen. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind ins\nHandelsregister einzutragen (Art. 720 OR). Dadurch dass die Aktiengesellschaft\ndurch die Publikation im Handelsregister gegen aussen bekannt gibt, wer sie vertreten kann, sind Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung\n-6-\n\nermächtigten Personen der Aktiengesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig\ndavon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und\nHandlungsrichtlinien beachtet haben (BGE 128 III 129 E. 1b.aa; BGer Urteil\n4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; BGer Urteil 4A_55/2017 vom 16. Juni 2017\nE. 5.1 m.w.H.; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 335 Rz. 13).\n\n3. Würdigung\n\n3.1. Der Kläger war nicht nur ein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss\nHandelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch Delegierter des Verwaltungsrats. Somit liegt ein gesellschafts- und arbeitsrechtliches\nDoppelverhältnis vor.\n\n3.2. Die Modalitäten der Kündigung des Arbeitsvertrags wurden in Ziffer 8 des klägerischen Arbeitsvertrags umschrieben. Dort wurde festgehalten, dass der Arbeitsvertrag von beiden Parteien schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nvon einem Monat jederzeit beendet werden kann, wobei die Kündigung mit Ablauf\nder Kündigungsfrist (und somit nicht auf das darauffolgende Monatsende hin) wirksam wird.\n\n3.3. In Ziffer 2 des klägerischen Arbeitsvertrags wird das Organisationsreglement\nder Beklagten zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese\nIntegrierung diente wohl in erster Linie dazu, um betreffend die genaue Umschreibung der Funktion des Klägers als Geschäftsführer gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrags, insbesondere für dessen Kompetenzen und Befugnisse, auf das bereits bestehende Organisationsreglement zu verweisen.\n\n"}