{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH230077-L_2024-01-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._3_03.pdf", "Checksum": "b44f21e5d40034be8b15c44952cf80e2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH230077-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:03", "Checksum": "9c8bc8838752b3f21693f39939a976e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.01.2024 AH230077-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.\r\n\n\nEntscheide des\nArbeitsgerichtes Zürich 2024\nAusgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich\nJahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X)\n\nHerausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.\nRedaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin\n\nAGer-Z 2024 Nr. 3\n\nArt. 335 OR und Art. 718 Abs. 1 OR. Kündigung von Organpersonen einer\nAktiengesellschaft.\n\nMit Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der gemäss\nHandelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung auch Delegierter des Verwaltungsrats ist, ist nicht relevant, ob die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (o-\nder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Das ist beim (gegen aussen) im Handelsregister ausgewiesenen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Fall.\n\nAus Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH230077-L vom 25. Januar 2024 (Gerichtsbesetzung: Präsident i.V. MLaw Herren als Einzelrichter und Gerichtsschreiber MLaw Steingruber):\n\n«[…]\n\nRechtsbegehren:\n\n\" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn für die Monate Januar bis Mai 2023 im Betrag von CHF 30'000.00 brutto bzw.\n-2-\n\nCHF 28'080.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem\n31.01.2023.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer; ab 01.01.2024 Mehrwertsteuer 8.1 %.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger\nbeim hiesigen Gericht die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Beilagen ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der\nKreise […] der Stadt Zürich datiert vom 19. April 2023 und wurde gleichentags an\nden Kläger verschickt, womit die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage\n(Art. 209 Abs. 3 ZPO) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt wurde.\n\n2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beklagten Frist für eine schriftliche Stellungnahme zur Klage angesetzt. Diese reichte die Beklagte mit Eingabe\nvom 26. September 2023 fristgerecht ein. In der Folge wurden die Parteien zur\nHauptverhandlung auf den 23. November 2023 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge.\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).\n\nII. Unbestrittener Sachverhalt\n\n1. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2021 bei der Beklagten als CEO mit einem Arbeitspensum von 50 % und einem Jahreslohn von\nFr. 72'000.– brutto angestellt. Gleichzeitig erklärte sich der Kläger bereit, die Position des Delegierten des Verwaltungsrats ohne gesonderte Vergütung zu übernehmen.\n\n2. Gemäss Handelsregisterauszug der Beklagten wurde am 10. Januar 2022,\nnebst A._ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, der Kläger als\n-3-\n\nDelegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.\n\n3. Mit Schreiben vom 22. November 2022 kündigte A._ dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von\neinem Monat per 23. Dezember 2022. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gleichentags übergeben.\n\n4. Die letzte Lohnabrechnung erfolgte per Dezember 2022. Dem Kläger wurde\nder vereinbarte Lohn von Fr. 6'000.– brutto ausbezahlt.\n\n5. Der Kläger erachtet die Kündigung als ungültig und verlangt Lohn für den Zeitraum vom Januar bis Mai 2023 in Höhe von Fr. 30'000.– brutto (5 x Fr. 6'000.–).\n\n6. Auf die Sachdarstellung der Parteien ist im Einzelnen, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nIII. Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1. Kläger\n\n1.1.1. Der Kläger bringt vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften und des Organisationsreglements erfolgt. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR gehöre es zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen zu ernennen und abzuberufen. Gemäss Organisationsreglement Ziff. 4.3 Bst. a erfolge die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern\nder Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat. Er habe die Entscheidkompetenz.\nDas bedeute, dass eine Abberufung (Kündigung) nur möglich sei, wenn eine korrekte Verwaltungsratssitzung abgehalten werde, welche Ziff. 2.6 des Organisationsreglements – nämlich das Erfordernis der Anwesenheit der Mehrheit des Verwaltungsrats für die Gültigkeit eines Beschlusses – respektiere. Da der Kläger zum\n-4-\n\nZeitpunkt der Kündigung Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei, hätte der Kläger an der Verwaltungsratssitzung, welche für seine Entlassung vorgeschrieben\ngewesen sei, teilnehmen oder zumindest dazu eingeladen werden müssen. Eine\nsolche Verwaltungsratssitzung habe jedoch nicht stattgefunden und deshalb sei die\nKündigung nichtig.\n\n"}