(Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung mit Beschluss und Urteil vom 18. Oktober 2024 im Grundsatz ab und korrigierte einzig die Regelung der Entschädigungsfolgen, LA240004-O/U. Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten, 4A_630/2024)