Es geht einzig und alleine um die Frage, ob die Beklagte berechtigt bzw. verpflichtet ist, den massgebenden, sachlichen Grund für die Kündigung im Zeugnis zu erwähnen. Das ist zu bejahen, zumal – wie gezeigt – die Bereitschaft des Klägers, nicht ausschliessbare, inskünftig behördlich angeordnete Schutzmassnahmen zum Schutze pflegebedürftiger Person umzusetzen, grundlegend nicht vorhanden ist. D. Korrektur Schreibfehler Der offensichtliche Schreibfehler "stattlich" anstatt von "staatlich" ist durch die Beklagte durch die Aus- und Zustellung eines entsprechend angepassten Schlusszeugnisses zu korrigieren. […]»