Fall nicht nur deshalb, sondern auch inhaltlich vom Vorliegenden. Das Verwaltungsgericht hatte mehrere Formulierungen des Arbeitszeugnisses zu beurteilen, die teilweise denklogisch aufeinander aufbauten. Es erachtet einzelne Passagen des Zeugnisses als nicht hinreichend klar bzw. sachverhaltsmässig nicht als erstellt und strich deshalb nachfolgende. Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein an sich tadelloses Arbeitszeugnis vor. Der massgebende Sachverhalt und die Kündigungsgründe sind erstellt. Es geht einzig und alleine um die Frage, ob die Beklagte berechtigt bzw. verpflichtet ist, den massgebenden, sachlichen Grund für die Kündigung im Zeugnis zu erwähnen.