erneuten Pandemie. Damit einhergehend und entgegen dem Kläger ist das Verhalten bzw. die Haltung des Klägers gegenüber der Umsetzung etwaig neuerlich erforderlicher Schutzmassnahmen, wie insbesondere das Tragen der Maske, nicht bedeutungslos für einen zukünftigen Arbeitgeber. Im Gegenteil hat er ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wie sich ein Bewerber für eine Stelle zu möglichen Schutzmassnahmen positioniert. Unterstützt er diese nicht, besteht, wie das vorliegenden Beispiel zeigt, die Gefahr, dass er ohne Gefährdung des gesamten Betriebes mit etwaigen Haftungsrisiken nicht beschäftigt werden kann und darf.