Erst diese erforderte die Einführung von Massnahmen zum Schutz der besonders vulnerablen Klienten der Beklagten, die der Kläger wie gezeigt aus nicht schützenswerten Gründen nicht bereit war, mitzutragen. Die lange klaglose Anstellung des Klägers ändert unter diesen Umständen nichts daran, dass sich seine inskünftige Eignung, in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig zu sein, hinterfragen lässt.