2.3. Die lange, offensichtlich bis März 2020 zufriedenstellend verlaufende Anstellung des Klägers, die grundsätzlich für ein erhöhtes Wohlwollen und für ein Verbot der Erwähnung von Negativa spricht, tritt vorliegend überdies insofern in den Hintergrund, als bis zum Ausbruch des Corona-Virus weder die Beklagte noch der Kläger mit einer Pandemie bedingten Ausnahmesituation konfrontiert waren. Erst diese erforderte die Einführung von Massnahmen zum Schutz der besonders vulnerablen Klienten der Beklagten, die der Kläger wie gezeigt aus nicht schützenswerten Gründen nicht bereit war, mitzutragen.