führung der Maskentragpflicht durch die Beklagte im März 2020 zu tage. Sie dauerte hernach nicht nur an, sondern akzentuierte sich stetig und gipfelte schliesslich darin, dass der Kläger trotz mehrfacher Gespräche, der Erläuterung der nach Auffassung der Beklagten geltenden rechtlichen (wie gezeigt zutreffenden) Gegebenheiten und der Androhung der Kündigung nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern und die verordneten Schutzmassnahmen umzusetzen. Insbesondere die Anfrage an Klienten, ob der bis zuletzt ungetestete Kläger trotz Maskentragpflicht die Maske bei der Pflege ablegen dürfe, stellt keineswegs eine einmalige, vernachlässigbare Pflichtverletzung dar.