2.2. Die Erwägungen zur missbräuchlichen Kündigung zeigen deutlich, dass der Kläger sich nicht nur der einmaligen Missachtung staatlicher Anordnungen bzw. berechtigter Weisungen der Beklagten schuldig gemacht hat. Die Problematik der Umsetzung von Schutzmassnahmen trat vielmehr bereits nach der freiwilligen Ein- - 35 -