Das am 14. September 2021, also rund zwei Wochen vor der ordentlichen Kündigung ausgestellte Zwischenzeugnis, enthält keinen Hinweis darauf, dass (bereits damals) Differenzen bezüglich des Umgangs mit staatlichen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung bestanden. Daraus vermag der Kläger allerdings insoweit nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, als ein Zwischenzeugnis sich offensichtlich nicht zu einem (noch gar nicht bestehenden) Kündigungsgrund zu äussern hat und am 14. September 2021 auch noch nicht feststand, wie der Kläger sich abschliessend zu den von ihm verlangen Verhaltensänderungen positionieren würde.