2.1. Der Kläger war in unterschiedlichen Teilzeitpensen rund 13 Jahre für die Beklagte tätig. Sowohl das Zwischen- als auch das Schlusszeugnis bringen zum Ausdruck, dass die Beklagte mit den Leistungen des Klägers wie auch seinem Verhalten grundsätzlich sehr zufrieden war. Das am 14. September 2021, also rund zwei Wochen vor der ordentlichen Kündigung ausgestellte Zwischenzeugnis, enthält keinen Hinweis darauf, dass (bereits damals) Differenzen bezüglich des Umgangs mit staatlichen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung bestanden.