Beim Weglassen des Kündigungsgrundes wäre ein schwerwiegender Mangel des Klägers unterschlagen worden. Schliesslich habe es sich zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Gesundheits- und im Sozialbereich um eine sehr wesentliche Tatsache gehandelt, ob ein Mitarbeiter das Schutzkonzept der Arbeitgeberin respektiere. Nur weil der Kläger mehrere Jahre bei der Beklagten tätig gewesen sei, entschuldige dies seine schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht. Ferner habe der Kläger aufgrund seiner Weigerung, trotz Testpflicht einen Covid-Test zu machen, im Betrieb gar nicht mehr eingesetzt werden dürfen.