2. Schliesslich ist der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Verletzung der Maskentragpflicht erst nachträglich geltend gemacht, als sie sich (bereits) zur Kündigung wegen der Verweigerung des Spucktests entschlossen habe, unbehelflich. Es mag sein, dass die Beklagte nicht unmittelbar mit der Kündigung auf die Verletzung der Maskentragpflicht reagiert hat. Anders als im Falle einer fristlosen Kündigung war sie jedoch auch nicht gehalten, die Pflichtverletzung des Klägers sofort zu ahnden. Es steht zudem fest, dass sich die Thematik des Maskentragens insbesondere im Zeitraum ab dem 7. September 2021 weiter akzentuiert hat und auch hierüber Gespräche geführt wurden.