Der Kläger verfügte unstrittig über keinen ärztlich verordneten Maskendispens und war weder getestet noch genesen. Dass er sein eigenes blosses "Unwohlsein" beim Tragen der Maske – ein Gefühl, das wohl zigtausend Personen während der Pandemie empfunden haben – über das Wohl der besonders vulnerablen Schutzbefohlenen stellte, ist absolut nicht nachvollziehbar und hätte nicht nur die ordentliche, sondern die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung der Beklagten lässt sich damit alleweil und bereits aufgrund der eklatanten Treupflichtverletzung des Klägers im Kontext der Maskentragpflicht auf einen sachlichen Grund stützen.