gegebenen Situation eine kaum nachvollziehbare, krasse Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar, wenn der Kläger letztlich seine eigenen (nach den massgebenden Kriterien marginalen) Interessen über jene der Schutzbefohlenen stellt und ihnen sozusagen die Verantwortlichkeit für ihren eigenen Gesundheitsschutz überträgt. Der Kläger verfügte unstrittig über keinen ärztlich verordneten Maskendispens und war weder getestet noch genesen.