1. Bei diesem Ergebnis ist lediglich der Vollständigkeit halber und in aller Kürze festzustellen, dass sich die Rechtmässigkeit der Kündigung der Beklagten überdies ohne Weiteres auch damit begründen lässt, dass der Kläger trotz verordneter Maskentragpflicht zu Pflegende anfragte, ob er die Maske in Ausübung seiner pflegerischen Aufgaben nicht zu tragen habe. Unbesehen davon, ob die Weisung der Beklagten inhaltlich klar oder allenfalls missverständlich war – sie entsprach allerdings den allgemeinen Vorgaben (vgl. ausdrücklich auch der Kläger) – stellt es in der - 29 -