Sie hat das Arbeitsverhältnis erst ordentlich gekündigt, nachdem der Kläger die Einhaltung der Verpflichtung zum Spucktest trotz Gewährung des "rechtlichen Gehörs" und der mehrfachen Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen bis hin zur Kündigung abschliessend verweigert hat. Es ist offensichtlich, dass der Kläger ohne ernsthafte Gefährdung der Schutzbefohlenen und damit der Aufrechterhaltung des gesamten Betriebes der Beklagten nicht mehr weiter eingesetzt werden konnte und durfte. bb) Kündigungsgrund: Verletzung der Maskentragpflicht