8.1. Die anschliessende ordentliche Kündigung erfolgte aufgrund der mehrfachen unberechtigten Weigerung des Klägers, eine berechtigte Weisung der Beklagten einzuhalten. Sie ist demnach von einem vom Kläger zu verantwortenden sachlichen Grund gedeckt. 8.2. Der Kläger konnte und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Weisung der Beklagten sei nicht gesetzesmässig und von ihm nicht einzuhalten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- - 28 -