6.14. Die von der Beklagten erlassene Weisung, wonach nicht zertifizierte Mitarbeitende wie der Kläger sich ab 15. Juli 2021 repetitiven Spucktest zu unterziehen hatten, erweist sich (auch und bloss) gestützt auf ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht gemäss Art. 321d OR als berechtigt und zulässig. Die Beklagte war in der konkreten Pandemielage aufgrund ihrer Verpflichtung zum Schutz der besonders gefährdeten Schutzbefohlenen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine derartige Weisung zu erlassen. 7. Unberechtigte Weigerung des Klägers die Testpflicht zu befolgen