6.12. Im Ergebnis ist auch die Eignung der per Weisung der Beklagten eingeführten Pflicht zu Speichelproben für nicht zertifiziertes Personal wie auch deren Notwendigkeit zum Schutz der besonders vulnerablen, im Betrieb der Beklagten betreuten Personen zu bejahen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, welche milderen Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch die genannten Entscheide).