6.11. Daran ändert nichts, wenn neben der Testpflicht bereits die Maskentragpflicht etabliert ist. Das Tragen von Gesichtsmasken reduziert zwar das Ansteckungsrisiko. Im Rahmen einer Betreuungstätigkeit in einem Betrieb wie der Beklagten ist ein häufiger, persönlicher Kontakt zu den betreuten Personen unumgänglich bzw. dieser ergibt sich bereits aus den konkreten Pflegeaufgaben, die der Kläger wahrzunehmen hatte (vgl. oben).